Es gibt weiterhin viele Unternehmen, die immer noch von Schließungen betroffen sind oder durch die lange Phase der Pandemie erhebliche Anlaufschwierigkeiten haben. Daher hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, die Überbrückungshilfe III zu verlängern und zur Überbrückungshilfe III PLUS auszuweiten. Kurz davor wurden bereits länderspezifische Härtefallhilfen eingeführt. Was dies im Einzelnen bedeutet, wird im folgenden Beitrag dargestellt. Da die bisherigen rechtlichen Rahmenbedingungen im Wesentlichen fortgeführt werden, sollte im Einzelfall schon zur Vorbereitung der Anträge die Unterstützung von Steuerberatern oder Rechtsanwälten in Anspruch genommen werden.
Verlängerung der Überbrückungshilfe III nach bisherigen Regeln bis zum 30.9.2021.
Grundsätzlich Antragsberechtigt sind
Nicht antragsberechtigt sind insbesondere
Eine Antragstellung erfolgt elektronisch unter der Internetadresse www.überbrückungshilfe-unternehmen.de.
NEU: Erstattungsfähig sind jetzt auch Anwalts- und Gerichtskosten bis zu € 20.000,00 pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
NEU: Soloselbständige erhalten für die Monate von Juli bis September 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 50 % des Referenzumsatzes des Jahres 2019 von bis zu € 4.500,00 Euro, wenn keine Antragstellung in der Überbrückungshilfe III PLUS erfolgt.
Hier wurde die Berücksichtigung von Abschreibungen auf das Umlaufvermögen ausgeweitet. Es gelten besondere und detaillierte Bestimmungen, die im Einzelfall zu prüfen sind.
Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Details zu Anspruch und Höhe der Überbrückungs- und Härtefallhilfen.
Die Detail-Informationen in Form der FAQ zu den verlängerten Hilfsprogrammen werden noch erstellt. Wir berichten darüber, sobald die Übersichten veröffentlicht sind.
Stand: 22. Juni 2021
Bild: weixx – stock.adobe.com
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