Überlässt der Arbeitgeber zum Arbeiten von zu Hause aus seinen Mitarbeitern einen Computer und/oder ein Handy, ist die Überlassung einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz/EStG). Auf den Umfang der Privatnutzung kommt es dabei nicht an (R 3.45 Lohnsteuerrichtlinien/LStR). Voraussetzung ist, dass die Geräte im Besitz des Arbeitgebers bleiben. Steuerfrei sind auch die vom Arbeitgeber gezahlten Mobilfunkgebühren und der Internet-Anschluss für die Privatwohnung. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitgeber zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers den Nutzungsvorteil gewährt.
Ein steuerpflichtiger Sachbezug würde allerdings in der Erstattung der auf den Arbeitnehmer lautenden Rechnung für das Mobiltelefon/die Internetverbindung von zu Hause aus bestehen. Ebenso löst ein vom Arbeitgeber an die Mitarbeiter gezahlter pauschaler Bürokostenzuschuss für das Homeoffice Einkommensteuerpflicht aus.
Arbeitszimmerausstattung wie Schreibtisch, Bürostuhl usw. zählen nicht zu den Arbeitszimmerkosten und sind nicht auf den Höchstbetrag von € 1.250,00 anzurechnen. Die Arbeitszimmerausstattung stellt im Regelfall Werbungskosten dar. Ein Werbungskostenabzug durch den Arbeitnehmer für einen Schreibtisch und einen Stuhl ist auch im Fall einer bloßen Arbeitsecke im Wohnzimmer möglich.
Stand: 29. April 2020
Bild: lenets_tan – Fotolia.com
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