Arbeiten Grenzpendler bedingt durch die Corona-Krise von zu Hause aus, kann dies unter Umständen dazu führen, dass das Besteuerungsrecht für die Einkünfte vom Tätigkeitsstaat auf den Wohnsitzstaat überwechselt. Dies ist dann der Fall, wenn eine nach den Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) bestimmte Anzahl an Tagen unterschritten wird, an denen der Grenzpendler seine eigentliche Arbeitsstätte im Tätigkeitsstaat aufsuchen muss. Dies kann dann zu einem vollständigen oder teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts zwischen Wohnsitz- und Tätigkeitsstaat führen.
Nach dem DBA mit Frankreich ändert sich durch die zusätzlichen Homeoffice-Tage nichts an der vorgesehenen Aufteilung der Besteuerungsrechte. In den DBAs mit Luxemburg, den Niederlanden und Österreich kann ein erhöhtes Maß an Homeoffice-Tagen zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte führen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat diverse bilaterale Sonderregelungen vereinbart, u. a. mit Luxemburg (BMF-Schreiben v. 6.4.2020 – IV B 3 – S 1301-LUX/19/10007:002). Mit Hilfe solcher Sondervereinbarungen wird ein ungewollter Wechsel des Besteuerungsrechts verhindert. Homeoffice-Tätigkeiten eines Grenzpendlers in dem Zeitraum, in dem ein Zuhause-Arbeiten von den Gesundheitsämtern empfohlen wird, werden so behandelt, als wäre der Grenzpendler der Arbeit wie gewohnt am eigentlichen Tätigkeitsort nachgegangen.
Stand: 29. April 2020
Bild: Alexander Lupin – stock.adobe.com
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