Von der Coronavirus-Pandemie wirtschaftlich besonders betroffene Steuerpflichtige (insbesondere Unternehmer und Soloselbstständige) können bis zum 31.3.2021 Anträge auf Stundung der bis zum 31.3.2021 fälligen Steuern stellen. Voraussetzung ist eine ausreichende Darlegung der entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnisse. Stundungen sind längstens bis zum 30.6.2021 möglich, wobei in begründeten Einzelfällen mit Ratenzahlungen verbundene Anschlussstundungen bis zum 31.12.2021 gewährt werden (BMF-Schreiben vom 22.12.2020 IV A 3 – S 0336/20/10001:025 Ziffer 1.1 und 1.2). Hierzu müssen die finanziellen Schäden nicht im Einzelnen nachgewiesen werden.
Die Finanzämter verzichten auf Vollstreckungsmaßnahmen für bis zum 31.3. 2021 fällige Steuern, sofern der Steuerschuldner von der Pandemie „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen“ ist. Säumniszuschläge werden bis 30.6.2021 nicht festgesetzt.
Die Finanzverwaltung setzt für die „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen“ die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 auf Antrag herab. Anträge können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt werden.
Stand: 26. Januar 2021
Bild: Marcus Krauss – stock.adobe.com
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